Neues Gesetz für Veranstaltungen in Wien


Wien setzt einen weiteren Akzent zur Ökologisierung von Veranstaltungen: Künftig ist für öffentliche Feiern und Events ab 2 000 Personen ein Abfallkonzept vorzulegen; ab 1 000 Besuchern ist ein Mehrwegsystem vorgeschrieben. Das neu novellierte Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet Veranstalter, Events und Festivitäten nach den Grundsätzen der Abfallvermeidung und -verringerung, der Abfalltrennung sowie der Abfallverwertung zu organisieren und durchzuführen. Die Verwendung von Mehrweggebinden und -geschirr bei Events wird ebenso überprüft wie das Abfallkonzept im Vorfeld.

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Abfallvermeidung und -verwertung bei Veranstaltungen

Lesen Sie die wichtigsten Neuerungen für Events in Wien in folgendem Auszug (der gesamte Gesetzesentwurf ist unter http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/begutachtung/html/2010001.html abrufbar):

Glasrecycling

§ 10c. (1) Für Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, an denen mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer dafür genehmigten Anlage stattfindet, für welche § 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2008, zur Anwendung kommt.

(2) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:

1. eine Beschreibung der Art der Veranstaltung(en) und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der/den Veranstaltung(en) teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;

2. Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung(en) zu erwartenden Abfälle;

3. Maßnahmen zur Abfallvermeidung (z.B. Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (z.B. Mehrwegverpackungen, Bühnenaufbauten), getrennten Sammlung und Behandlung;

4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften. Stand 31.12.2009

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen festlegen.

(4) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter aufzuliegen und ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Veranstalter zur Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen aufzutragen.

§ 10d. (1) Der Veranstalter hat

1. bei Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der geltenden Fassung, an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können und Speisen oder Getränke ausgegeben werden, und

2. in Veranstaltungsstätten, in denen Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, stattfinden und für welche eine unbefristete Eignungsfeststellung gemäß § 21 Wiener Veranstaltungsgesetz vorliegt, bei Veranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen teilnehmen können und Speisen oder Getränke ausgegeben werden, Getränke aus Mehrweggebinden (z.B. aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrweg-Bestecke (z.B. aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Soweit dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. aus Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegartikel zu treffen.

(2) Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Liegenschaften dürfen keine Getränke aus Einweggebinden ausgegeben werden.“

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