Nichtraucherschutz auch bei Veranstaltungen?

Viel wird über das neue Gesetz zum Schutz der Nichtraucher diskutiert und, wie in Österreich üblich, kennt sich bei der ersten (Kompromiss)Lösung niemand so richtig aus. Generell gilt seit 1. Jänner ein absolutes Rauchverbot in allen gastronomischen Betrieben. Das klingt dann auf dem Merkblatt des Gesundheitsministerium so:

Punkt 1 Nichtrauchen ist künftig auch in der Gastronomie die Norm!
Punkt 2 Rauchen ist auch in der Gastronomie künftig die Ausnahme!
© Informationsblatt Nichtraucherschutz vom Gesundheitsministerium

Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz

Abgesehen vom Unterhaltungswert, was bedeutet das nun für Veranstalter?

Darf der Zigarren-Club sich seine Zigarren nicht mehr anzünden und muss der offene Kamin auch noch kalt bleiben?

Weiter im Informationsblatt:

Punkt 3 Zeltfeste
„Die grundsätzlich auch für Veranstaltungen geltenden Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Veranstaltungen nicht in Räumen im Sinne des Tabakgesetzes stattfinden. Unter einem Raum versteht das Tabakgesetz ortsfeste umschlossene Baulichkeiten. Aufgestellte Zelte erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht.“

Zeltfest = Rauchen erlaubt!

Punkt 4 Gemeinnützige öffentliche Veranstaltungen
“Vorher Bla, Bla … Es gilt daher grundsätzlich Rauchverbot; jedoch können, wenn der Veranstaltungsort über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügt, Räume bezeichnet
werden, in denen das Rauchen gestattet ist (nur zum Zwecke des Rauchens!), wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird”

Gemeinnützige öffentliche Veranstaltungen (Feuerwehrfest, -ball, Vereinsfeiern um die Kassa etwas aufzubessern) = Rauchen verboten!

Punkt 5 Rauchverbot gilt auch bei „Geschlossenen Veranstaltungen“ (!!)
“Das Tabakgesetz nimmt geschlossene Veranstaltungen von den einschlägigen Bestimmungen des Nichtraucherschutzes nicht aus, sodass die Schutzregelungen vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition auch in diesen Fällen zur Anwendung gelangen.
Davon betroffen sind beispielsweise Familien- (Taufen, Hochzeiten, etc.) und Betriebs- ebenso wie Vereinsfeiern (Weihnachtsfeiern etc.), die in den Räumen eines Gastgewerbebetriebes oder auch in Räumen öffentlicher Orte (z. B. Weihnachtsfeier der Belegschaft in einem Amtsgebäude etc.) stattfinden, wobei auch Veranstaltungen in angemieteten Räumen miterfasst sind.”

Private Feste (mein Lieblingspunkt!) = Rauchen verboten!
Also für den Zigarrenclub gilt ab sofort – Zigarren nur noch lutschen!
Kamin darf gezündet werden.

Den Rest des Informationsblattes spare ich mir. Wie’s aussieht, kann also nur noch auf Zeltfesten hemmungslos geraucht werden. Alle anderen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind ab sofort, mit ein paar kleinen Ausnahmen, rauchfrei.

Und nun? Ich wage eine (kühne) Prognose.

Wie ich uns (Österreicher) kenne, wird sich bei Veranstaltungen nicht viel ändern. Sobald sich der erste eine „Tschick“ anzündet, geht ein „Flächenbrand“ an Feuerzeugen los und schon wird wieder richtig drauflos ge-tschickt. Weder Veranstalter noch Location-Betreiber werden es sich leisten können, dem Auftraggeber vorzuschreiben, ob er rauchen darf oder nicht, vor allem wenn er die Rechnung zahlt.

Clubbings und Partys rauchfrei – träumt weiter! Es ist schon schwierig, diese Veranstaltungen frei von verbotenen (Rauch)Substanzen zu halten.

Es kann natürlich sein, dass ich mich täusche und in absehbarer Zeit riecht es auf Clubbings nach Wienerwald, aber wenn ich mir unsere U-Bahn Stationen ansehe, wo seit einiger Zeit Rauchverbot herrscht, wage ich das zu bezweifeln.

Ich?

Ich bin Gelegenheitsraucher, das bedeutet, ich rauche nur, wenn ich am Abend unterwegs bin und auch nur dann, wenn Raucher dabei sind. Mir ist es also egal, ob geraucht wird oder nicht.

Hier der Link zu dem Infoblatt: Informationsblatt “Nichtraucherschutz in der Gastronomie”

  • Anton Egon
    Bitte wo ist dann das Rauchen noch erlaubt, wenn über 50 qm und kein Umbau geplant!

    Wenn Umbau geplant, rechtzeitig angesucht, ist dieser bis 1.7.2010 abzuschließen. Bis wann aber ist damit zu beginnen?

    Werden Raucher auch bestraft und wer ist für die Einholung der Nämlichkeit zuständig?
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